Hausdurchsuchung – Ihre Rechte
Eine Hausdurchsuchung trifft Betroffene meist unvorbereitet und ist eine Ausnahmesituation. Wer seine Rechte kennt und besonnen bleibt, vermeidet Fehler, die später schwer wiegen.
Ablauf einer Durchsuchung
Grundlage ist in der Regel ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Nur bei „Gefahr im Verzug“ dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei ausnahmsweise ohne vorherige richterliche Anordnung handeln. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen und notieren Sie, wer anwesend ist und was mitgenommen wird.
Ihre Rechte
- Sie haben das Recht zu schweigen und müssen sich nicht zur Sache äußern.
- Sie müssen nicht aktiv bei der Suche helfen oder Passwörter herausgeben.
- Sie dürfen einen Anwalt anrufen und ein Sicherstellungsverzeichnis verlangen.
Was Sie tun und lassen sollten
Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand, unterschreiben Sie nichts vorschnell und machen Sie keine Aussage. Vernichten oder verändern Sie keine Daten oder Unterlagen – das kann als Beweismittelvernichtung gewertet werden. Kontaktieren Sie so früh wie möglich eine Verteidigerin.
Anschließend prüfe ich, ob Beschluss und Durchführung rechtmäßig waren und welche Folgen sich daraus ergeben. Häufig betrifft das auch das IT- & Internetstrafrecht oder das Sexualstrafrecht.
Häufige Fragen
Dürfen die Beamten ohne Beschluss durchsuchen?
Grundsätzlich ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Ohne ihn ist eine Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug zulässig – das wird im Nachhinein überprüft.
Muss ich die Tür öffnen und kooperieren?
Den Vollzug der Durchsuchung müssen Sie dulden, aktiv mithelfen oder aussagen müssen Sie aber nicht. Verschaffen Sie sich Klarheit über den Beschluss.
Was passiert mit beschlagnahmten Geräten?
Sie werden ausgewertet. Über das weitere Vorgehen und einen möglichen Antrag auf Herausgabe entscheiden wir nach Akteneinsicht.
Erfolgte die Durchsuchung wegen eines Vorwurfs nach § 184b StGB, finden Sie hier die nächsten Schritte: Verteidigung bei § 184b StGB nach der Hausdurchsuchung. Bei bildbezogenen Vorwürfen: Intime Bilder & Bildaufnahmen (§§ 184k, 201a StGB).