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Vorwürfe im Sexualstrafrecht

Intime Bilder, Upskirting & Deepfakes (§§ 184k, 201a StGB) – Vorwurf erhalten?

3. Juli 2026 · Lesezeit ca. 2 Min.

Bildbezogene Sexualdelikte haben in den letzten Jahren stark zugenommen – und der Gesetzgeber hat mehrfach nachgeschärft. Ob Upskirting (§ 184k StGB), heimliche Aufnahmen, die Weiterleitung intimer Bilder nach einer Trennung oder Deepfakes: Was viele für eine „Geschmacklosigkeit“ halten, ist strafbar – mit Folgen bis zur Einziehung von Handy und Laptop und Einträgen im Führungszeugnis.

Die wichtigsten Tatbestände

  • § 184k StGB (Upskirting/Downblousing): unbefugte Aufnahmen der Genitalien, des Gesäßes oder der weiblichen Brust, soweit diese Bereiche gegen Anblick geschützt sind – ebenso das Verbreiten solcher Aufnahmen.
  • § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – heimliche Aufnahmen in Wohnung oder Umkleide, Aufnahmen hilfloser Personen und das Zugänglichmachen intimer Bilder gegen den Willen der abgebildeten Person, auch wenn die Aufnahme ursprünglich einvernehmlich entstand („Racheporno“-Konstellation).
  • Weiterleitung in Chats: Schon das Weiterleiten eines empfangenen intimen Bildes in eine Gruppe kann strafbar sein – ein Klick genügt.

Typische Verteidigungsfragen

Die Verteidigung setzt bei den Tatbestandsmerkmalen an: Ist der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen? Lag eine Einwilligung vor – und wie weit reichte sie? Wer hat die Datei tatsächlich versendet (Gerätezugriff durch Dritte, geteilte Accounts)? Sind die sichergestellten Daten verwertbar? Viele dieser Verfahren beginnen mit einer Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme von Geräten; die technische Beweisführung verbindet das Sexualstrafrecht eng mit dem IT- & Internetstrafrecht.

Daneben laufen häufig zivilrechtliche Ansprüche (Unterlassung, Geldentschädigung) parallel. Auch das gehört zur Gesamtstrategie: Was im Strafverfahren erklärt wird, wirkt im Zivilverfahren fort – und umgekehrt.

Erledigungsmöglichkeiten

§ 201a-Vorwürfe werden zum Teil nur auf Strafantrag verfolgt; in geeigneten Fällen kommen Einstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO oder §§ 153, 153a StPO in Betracht – etwa gegen Auflagen. Ziel ist regelmäßig die Vermeidung einer Hauptverhandlung und eines Führungszeugnis-Eintrags. Wie ein Ermittlungsverfahren abläuft: zum Ratgeber.

Diese Seite ist Teil meines Schwerpunkts Verteidigung im Sexualstrafrecht in Hamburg.

Häufige Fragen

Das Bild wurde mir nur zugeschickt – bin ich strafbar?

Der bloße Empfang ist regelmäßig nicht strafbar. Strafbarkeitsrisiken entstehen beim Speichern bestimmter Inhalte und vor allem beim Weiterleiten. Löschen Sie nichts eigenmächtig, wenn bereits ermittelt wird – das kann als Beweisvernichtung gewertet werden.

Die Aufnahme war einvernehmlich – darf ich sie behalten?

Der Besitz einvernehmlich entstandener Aufnahmen ist grundsätzlich nicht strafbar. Strafbar kann aber das Zugänglichmachen gegenüber Dritten gegen den Willen der abgebildeten Person sein – nach einer Trennung ein häufiger Vorwurf.

Was passiert mit meinem Handy?

Es wird als Beweismittel ausgewertet; bei einer Verurteilung droht die Einziehung als Tatmittel. Die Rückgabe nicht mehr benötigter Geräte fordere ich aktiv ein.

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