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Vorwürfe im Sexualstrafrecht

Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern (§§ 176 ff. StGB) und Cybergrooming

3. Juli 2026 · Lesezeit ca. 2 Min.

Kein strafrechtlicher Vorwurf isoliert schneller als der des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176 ff. StGB). Familie, Freundeskreis, Arbeitgeber – die soziale Verurteilung beginnt oft lange vor jeder gerichtlichen Klärung. Gerade deshalb braucht es eine Verteidigung, die früh, sachlich und ohne Vorverurteilung arbeitet. Es gilt die Unschuldsvermutung – bis zum rechtskräftigen Urteil.

Die Tatbestände im Überblick

Seit der Reform 2021 ist der Bereich neu strukturiert: § 176 StGB erfasst den sexuellen Missbrauch von Kindern als Verbrechen, § 176a StGB Handlungen ohne Körperkontakt (etwa Vornahme sexueller Handlungen vor einem Kind oder Einwirken durch Inhalte), § 176b StGB das sogenannte Cybergrooming – das Einwirken auf ein Kind über Chats und soziale Medien mit dem Ziel sexueller Handlungen. Daneben stehen der Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB) und von Jugendlichen (§ 182 StGB), relevant insbesondere für Lehrkräfte, Trainer:innen, medizinische und therapeutische Berufe.

Cybergrooming und Scheinkind-Konstellationen

Eine wachsende Zahl von Verfahren entsteht aus Chats – häufig ohne dass je ein reales Kind beteiligt war: Verdeckte Ermittler oder selbsternannte „Pedo-Hunter“ geben sich als Minderjährige aus. Strafbarkeit kann auch dann bestehen, wenn der Beschuldigte nur glaubte, mit einem Kind zu schreiben. Die Verteidigung prüft hier genau: Wer hat das Gespräch initiiert und gesteuert? Liegt eine unzulässige Tatprovokation vor? Sind die Chatprotokolle vollständig und verwertbar? Weil die Beweisführung digital ist, greift eng das IT- & Internetstrafrecht ineinander.

Kindliche Zeugenaussagen und Aussagepsychologie

Steht die Aussage eines Kindes im Zentrum, gelten besondere Maßstäbe. Kindliche Erinnerung ist beeinflussbar – durch suggestive Befragungen, wiederholte Gespräche im familiären Umfeld oder laufende Sorgerechtskonflikte. Die Rechtsprechung verlangt deshalb eine sorgfältige Prüfung der Aussageentstehung; häufig ist ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten geboten. Die Analyse dieser Punkte ist der Kern der Verteidigung – ausführlich dazu: Falschbeschuldigung – Aussage gegen Aussage.

Verfahren vor der Jugendschutzkammer

Anklagen wegen Verbrechen nach §§ 176 ff. StGB werden regelmäßig vor dem Landgericht (Jugendschutzkammer) verhandelt; es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor. Die Öffentlichkeit wird häufig ausgeschlossen (§ 171b GVG), kindliche Zeugen werden oft per Video vernommen. Was bereits im Ermittlungsverfahren geschieht – von der Vorladung bis zur Anklageentscheidung – lesen Sie im Ratgeber Ablauf eines Ermittlungsverfahrens.

Diese Seite ist Teil meines Schwerpunkts Verteidigung im Sexualstrafrecht in Hamburg.

Häufige Fragen

Ich habe nur gechattet – kann ich mich trotzdem strafbar gemacht haben?

Ja, Cybergrooming (§ 176b StGB) setzt keinen körperlichen Kontakt voraus. Auch Scheinkind-Konstellationen können strafbar sein. Ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist, hängt vom konkreten Verlauf ab – genau hier setzt die Verteidigung an.

Der Vorwurf stammt aus einem Sorgerechtsstreit – spielt das eine Rolle?

Ja. Das Umfeld der Aussageentstehung – laufende Trennungs- oder Sorgerechtskonflikte, suggestive Befragungen – ist für die Glaubhaftigkeitsprüfung von zentraler Bedeutung und wird systematisch aufgearbeitet.

Brauche ich zwingend eine Verteidigerin?

Bei Verbrechensvorwürfen ja – es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor (§ 140 StPO). Unabhängig davon sollte bei diesen Vorwürfen niemand ohne Akteneinsicht auch nur ein Wort zur Sache sagen.

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