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Erste Hilfe im Verfahren

Falschbeschuldigung – Aussage gegen Aussage

28. Juni 2026 · Lesezeit ca. 1 Min.

Steht Aussage gegen Aussage, entscheidet oft nicht ein objektiver Beweis, sondern die Bewertung der Glaubhaftigkeit. Gerade hier ist eine erfahrene Verteidigung entscheidend – und der Blick aus richterlicher Perspektive ein echter Vorteil.

Die Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Vor allem im Sexualstrafrecht fehlen häufig Sachbeweise. Es stehen sich die Angaben der mutmaßlich geschädigten Person und die des Beschuldigten gegenüber. An die Beweiswürdigung stellt die Rechtsprechung in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen.

Glaubhaftigkeit ist keine Glaubwürdigkeit

Geprüft wird nicht, ob jemand sympathisch wirkt, sondern ob eine konkrete Aussage inhaltlich tragfähig ist. Dazu dienen anerkannte aussagepsychologische Kriterien – etwa die Aussagekonstanz über die Zeit, der Detailreichtum und die innere Stimmigkeit. Widersprüche und Brüche in der Belastungsaussage sind ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Wie ich verteidige

Nach Akteneinsicht analysiere ich die Belastungsaussage systematisch auf Konstanz und Plausibilität, arbeite Widersprüche heraus und prüfe, ob ein aussagepsychologisches Glaubhaftigkeitsgutachten angezeigt ist.

Häufige Fragen

Was ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation?

Eine Beweislage, in der im Wesentlichen nur die Aussage einer Person gegen die einer anderen steht, ohne objektive Beweismittel. Die Beweiswürdigung unterliegt dann besonders strengen Anforderungen.

Was ist ein Glaubhaftigkeitsgutachten?

Eine aussagepsychologische Untersuchung, die prüft, ob eine Aussage auf tatsächlichem Erleben beruhen kann. Es kann die gerichtliche Beweiswürdigung maßgeblich beeinflussen.

Hat eine Falschbeschuldigung Folgen für die anzeigende Person?

Eine bewusst wahrheitswidrige Beschuldigung kann selbst strafbar sein (etwa als falsche Verdächtigung). Ob das in Betracht kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Vertiefend zu den häufigsten Aussage-gegen-Aussage-Vorwürfen: Vorwurf Vergewaltigung oder sexueller Übergriff (§ 177 StGB) und Vorwurf sexueller Missbrauch (§§ 176 ff. StGB). Zur zentralen Beweisfrage: das aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten.

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