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Vorwürfe im Sexualstrafrecht

Was steht im Führungszeugnis? Einträge, Grenzen und die Sonderregeln im Sexualstrafrecht

3. Juli 2026 · Lesezeit ca. 2 Min.

Kaum eine Frage stellen Beschuldigte häufiger: „Steht das nachher im Führungszeugnis?“ Die Antwort entscheidet oft über Beruf und Existenz – und sie hängt von Details ab, die viele nicht kennen. Gerade im Sexualstrafrecht gelten Sonderregeln, die strenger sind als bei anderen Delikten.

Die Grundregel: Nicht jede Verurteilung erscheint

In das einfache Führungszeugnis werden erstmalige Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten grundsätzlich nicht aufgenommen (§ 32 BZRG). Wer darunter bleibt, gilt gegenüber Arbeitgebern weiterhin als nicht vorbestraft. Diese Schwelle ist deshalb eines der wichtigsten praktischen Verteidigungsziele – neben der Einstellung des Verfahrens, die überhaupt keinen Eintrag erzeugt.

Die Ausnahme im Sexualstrafrecht

Für Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (u. a. nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB) gilt diese 90-Tagessätze-Grenze nicht: Sie erscheinen im Führungszeugnis unabhängig von der Strafhöhe. Zusätzlich existiert das erweiterte Führungszeugnis (§ 30a BZRG), das Arbeitgeber für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen verlangen – dort werden einschlägige Verurteilungen umfassender und mit längeren Tilgungsfristen ausgewiesen. Für Beamte, Ärztinnen und Ärzte, Lehrkräfte und Erlaubnisinhaber kommen berufs- und disziplinarrechtliche Mitteilungspflichten hinzu (MiStra).

Was das für die Verteidigung bedeutet

Weil im Sexualstrafrecht schon eine geringe Verurteilung sichtbar wird, verschiebt sich das Gewicht der Verteidigung nach vorn: Das beste Führungszeugnis ist das, in dem gar nichts steht. Vorrangige Ziele sind daher die Einstellung im Ermittlungsverfahren (§ 170 Abs. 2 StPO) oder – wo rechtlich möglich – eine Erledigung nach §§ 153, 153a StPO, die nicht in das Führungszeugnis gelangt. Wie diese Weichen gestellt werden, lesen Sie unter Ablauf eines Ermittlungsverfahrens; zu den einzelnen Vorwürfen: Verteidigung im Sexualstrafrecht.

Häufige Fragen

Erscheint eine Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO) im Führungszeugnis?

Nein. Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO oder § 170 Abs. 2 StPO sind keine Verurteilungen und werden nicht in das Führungszeugnis aufgenommen.

Sieht mein Arbeitgeber das laufende Ermittlungsverfahren?

Im Führungszeugnis nicht – dort stehen nur rechtskräftige Verurteilungen. Für bestimmte Berufsgruppen bestehen allerdings gesonderte Mitteilungswege an Dienstherren oder Aufsichtsbehörden.

Wann verschwindet ein Eintrag wieder?

Nach Ablauf gesetzlicher Fristen, die je nach Strafhöhe und Delikt unterschiedlich lang sind – bei Sexualdelikten gelten teils verlängerte Fristen. Die konkrete Frist lässt sich nur im Einzelfall bestimmen.

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